Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.12.1993

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   OLG Frankfurt, 22.04.1992 - 2 Ws (B) 205/92 OWiG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5290
OLG Frankfurt, 22.04.1992 - 2 Ws (B) 205/92 OWiG (https://dejure.org/1992,5290)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.04.1992 - 2 Ws (B) 205/92 OWiG (https://dejure.org/1992,5290)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. April 1992 - 2 Ws (B) 205/92 OWiG (https://dejure.org/1992,5290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beseitigung von Tierkot; Örtlichkeit der Ablagerung; Beseitigungspflicht; Außergewöhnliche Verunreinigungen; Gehwege; Straßen für Fußgänger

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Hunde

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 545
  • NStZ 1993, 348 (Ls.)
  • StV 1994, 328
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.12.1993 - 1 HEs 441/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4704
OLG Frankfurt, 22.12.1993 - 1 HEs 441/93 (https://dejure.org/1993,4704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.1993 - 1 HEs 441/93 (https://dejure.org/1993,4704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 1993 - 1 HEs 441/93 (https://dejure.org/1993,4704)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anklageerhebung; Strafgewalt des Amtsgerichts; Übernahme durch Landgericht; Hauptverhandlung; Schuldumfang ; Schuldgewicht; Strafmilderungsgrund; Verweisung; Verfahrensverzögerung; Aufhebung des Haftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 121 Abs. 1, § 209 Abs. 2, § 270

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 75
  • StV 1994, 328
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98

    Wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung,

    Grob fehlerhaft in dem Sinne, dass ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO ausscheidet, ist nämlich sowohl die Anrufung eines unzuständigen Gerichtes - für den Fall, dass tatsächlich die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben sein sollte - (vgl. BVerfG, StV 1992, 522; KG, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1992, 124 und StV 1994, 328) als auch eine zögerliche oder fehlerhafte Unzuständigkeitserklärung durch das zunächst angerufene Gericht (OLG Frankfurt, StV 1994, 328; OLG Düsseldorf, StV 1992, 425; OLGSt § 121 Nr. 11; OLG Hamm, StV 1990, 168).

    Das Schöffengericht hätte vorliegend bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens am 10.07.1998 prüfen müssen, ob seine Strafgewalt ausreicht und hätte - verneinendenfalls sodann gemäß § 209 Abs. 2 StPO die Akten der Strafkammer zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vorlegen müssen (vgl.; OLG Frankfurt, StV 1994, 328).

  • OLG Braunschweig, 30.03.1998 - HEs 8/98

    Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer Anordnung der Untersuchungshaft

    Denn ohne den dargestellten Kompetenzkonflikt wäre der Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils unschwer innerhalb der Sechs-Monats-Frist möglich gewesen (vgl. in diesem Sinne zur Frage Kompetenzkonflikt/wichtiger Grund nach § 121 StPO : BVerfG StV 1992, 522 [BVerfG 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92] ; OLG Düsseldorf StV 92, 425; OLG Frankfurt/Main StV 94, 328; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 25).
  • OLG Hamm, 29.09.1998 - 3 BL 247/98

    Aufhebung des Haftbefehls, Gutachten, Raub, kein wichtiger Grund, Verweisung

    Die Entscheidung, die Sache an das Landgericht abzugeben, hätte das Schöffengericht aber nicht erst mit einer Verzögerung von knapp 5 Monaten nach Eingang der Anklage bei ihm im Hauptverhandlungstermin vom 01.09.1998, sondern bereits unmittelbar nach Eingang der Anklage gemäß § 209 Abs. 2 StPO im Zwischenverfahren treffen müssen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 328).
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